§ 1 Beitragspflicht

Zur Deckung der Kosten, die ihm durch die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 der Satzungdes Studentenwerkes Leipzig entstehen, erhebt das Studentenwerk Beiträge. Beitrags-
pflichtig sind alle Studenten der dem Studentenwerk Leipzig zugeordneten Hochschulen
sowie der Hochschulen, mit denen eine entsprechende Vereinbarung besteht.
Die Beiträge sind fällig bei Immatrikulation oder Rückmeldung. Sie werden gemäß § 120Abs. 4 SächsHG unentgeltlich von den Hochschulen eingezogen. Die Hochschulen machen das Zahlungsverfahren bekannt.
Ist ein Student an mehreren der oben genannten Hochschulen immatrikuliert, so ist der Beitrag nur einmal zu entrichten.

§ 2 Beitragsbemessung und Zweckbindung

Der Beitrag beträgt 44,50 € für das Semester. Er wird wie folgt verwendet:
- Beiträge zum Deutschen Studentenwerk 0,70 €
- Beiträge für studentische Versicherungen 0,50 €
- Beiträge für Beratungs- und Vermittlungsdienste 2,40 €
- Beiträge zur Kinderbetreuung 1,70 €
- Beiträge Förderung kultureller Projekte 1,00 €
- Beiträge zur Finanzierung bezuschusster Kostenstellen 38,20€

Gesamt 44,50 € Zusätzlich wird für das Semesterticket ein Betrag i. H. v. 16,50 € erhoben.

§ 3 Erlass, Befreiung

(1) Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden.
(2) Beurlaubte Studenten, die die Leistungen des Studentenwerkes während des gesamten Semesters nicht in Anspruch nehmen, können auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Ablauf des vorhergehenden Semesters beim Verwaltungsrat zu stellen. Entfallen die Voraussetzungen für die Genehmigung des Antrages, ist der Beitrag nachträglich zu entrichten. Im Falle der Genehmigung erteilt das Studentenwerk dem Antragsteller eine Bescheinigung und unterrichtet die Hochschulen über die Befreiung von der Beitragspflicht.
(3) Vor Ablauf des Semesters besteht im Falle einer Exmatrikulation oder Rücknahme der Immatrikulation kein Anspruch auf Rückzahlung des Beitrages. Wird der Antrag auf Exmatrikulation oder Rücknahme der Immatrikulation bereits vor Vorlesungsbeginn gestellt, kann der Verwaltungsrat auf Antrag der — gegebenenfalls anteiligen — Rückzahlung des bereits gezahlten Beitrages zustimmen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit Beginn des Sommersemesters 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 5. November 2002 außer Kraft.

BEFREIUNG VON DER BEITRAGSPFLICHT

Anträge sind per Formblatt zu stellen. Unbedingt beizufügen ist ein schriftlicher Nachweis, aus dem hervorgeht, dass sich der Antragsteller vom ersten bis zum letzten Tag des Urlaubssemesters licht in Leipzig aufhalten wird.

Die Formblätter sind erhältlich und wieder abzugeben im: Sekretariat der Abteilungsleiterin Rechnungswesen, Uta Niedenführ, Goethestraße 6, 04109 Leipzig, Zimmer 215

Sprechzeiten:
Di 9.00-11.30 und 13.00-17.00 Uhr
Do 9.00-11.00 und 13.00-15.00 Uhr
Fr 9.00-12.00 Uhr