SOZIALHILFE

Studierende, die sich in einer förderungsfähigen Ausbildung befinden, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe, egal ob sie Zuwendungen nach dem BAföG erhalten oder nicht. Ausnahmen zu dieser Regelung gibt es lediglich für besondere Härtefälle. Für nicht ausbildungsbedingten Unterhalt können beispielsweise schwangere Studentinnen, Studierende mit Kind und behinderte und chronisch kranke Studierende Sozialhilfe beantragen. Informieren Sie sich dazu bei der Sozialberatung des Studentenwerkes (s. S. 40).

BEFREIUNG VON RUNDFUNKGEBÜHREN

Auch Studenten können eine Befreiung für diese Gebühren erhalten. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Die Anträge können bei jedem Bürgeramt gestellt werden.
Informationen zu den Voraussetzungen für die Befreiung: www.gez.de

TELEFON-SOZIALTARIF
Informationen zum Sozialtarif gibt es unter: www.telekom.de

WOHNGELD

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum. Die Zahlung von Wohngeld kommt für ledige Studenten jedoch nur dann in Frage, wenn kein BAföG-Anspruch dem Grunde nach besteht. Die zuständige Wohngeldstelle verlangt im Regelfall einen entsprechendenAblehnungsbescheid.
Der Student muss weiterhin nachweisen, dass er einen selbständigen Haushalt führt und nicht nur zum Zwecke des Studiums vorübergehend vom Familienhaushalt abwesend ist. Als Indizien dafür gelten, wenn Sie
- verheiratet sind und/oder Kinder haben,
- in der elterlichen Wohnung kein Zimmer mehr zur Verfügung haben,
- bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung absolviert haben und wirtschaftlich selbständig waren, bevor Sie nun ein Studium aufgenommen haben bzw. fortsetzen,
- sich wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses vom Elternhaus erkennbar gelöst haben,
- (gem. einem Urteil des OVG Berlin) am Wohnort ihrer Eltern studieren und dort seit einiger Zeit über eine eigene Wohnung (nicht im Wohnheim und nicht zur Unter-miete) verfügen.

Wohngeldanträge, die von ausländischen Studierenden eingereicht werden, unterliegen den gleichen Prüfkriterien wie Anträge deutscher Studierender.
Ob und in welcher Höhe man Wohngeld erhält, ist weiter abhängig von der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder, von der Höhe des Einkommens, das eine bestimmte Grenze nicht überschreiten darf, und von der Höhe der zuschussfähigen Miete.

ACHTUNG! Wohngeld wird nicht rückwirkend gewährt. Es wird in der Regel ab Beginn des Monats der Antragstellung für 12 Monate genehmigt. Anträge sind in den Bürgerämtern der Stadtverwaltung Leipzig erhältlich. Infos zu den Bürgerämtern gibt's im Internet unter www.leipzig.de, Stichpunkt Bürgerportal.

Sozialamt/Abt. Wohngeld, Prager Straße 24/26, 04103 Leipzig
Telefon: (0341) 1 23 65 01
Sprechzeiten: Di 9.00-12.00 und 13.00-18.00 Uhr, Do 9.00-12.00 und 13.00-16.00 Uhr