Ein Fachrichtungswechsel darf nur noch vor Beginn des 4. Semesters durchgeführt werden, sonst endet die Ausbildungsförderung, es sei denn, es liegt ein unabweisbarer Grund für den Wechsel vor.
Innerhalb der ersten drei Semester muss nur ein wichtiger Grund vorliegen.
Eine möglichst frühzeitige Beratung vor Vollzug des Fachrichtungswechsels beim BAföG-Amt ist immer zweckmäßig.Wechseln Sie neben der Fachrichtung auch die Hochschule, empfiehlt sich, beim neu zuständigen Amt einen Antrag auf Vorabentscheid nach § 46 Abs. 5 BAföG zu stellen. Das Amt ist an diese Entscheidung dann für die Dauer eines Jahres gebunden. Dieser Antrag kann auch gestellt werden, wenn mit dem Fachrichtungswechsel kein Hochschulwechsel verbunden ist.