BILDUNGSKREDIT Berechtigte
Gefördert werden in der Regel deutsche Staatsbürger, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Studenten, die die Zwischenprüfung bestanden haben,
- Studenten, die den ersten Teil eines Konsekutiv-Studiengangs abgeschlossen haben, ein postgraduales Diplomstudium oder ein Master- bzw. Magisterstudium betreiben,
- Studenten eines Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiums,
- Teilnehmer eines in- oder ausländischen Praktikums, das im Zusammenhang mit dem Studium durchgeführt wird.
Weitere Voraussetzungen
Ausbildungsstätten
Mit dem Bildungskreditprogramm werden nur Ausbildungen an Ausbildungsstätten gefördert, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes anerkannt sind. Findet die Ausbildung im Ausland statt, muss der Besuch der ausländischen Bildungsstätte dem Besuch einer anerkannten inländischen Ausbildungsstätte gleichwertig sein.
Altersgrenze
Eine Förderung ist nur möglich, solange der Auszubildende das 36. Lebensjahr noch nicht voll-endet hat. Studenten können den Kredit in der Regel nur bis zum Ende des 12. Studiensemesters erhalten.
Antragsverfahren
(1) Die Bewilligung von Leistungen nach diesem Programm erfolgt in zwei Schritten.Bewilligt werden Leistungen durch das Bundesverwaltungsamt (BVA). Dorthin müssen An-träge online oder schriftlich gerichtet werden. Die erforderlichen Formulare gibt es im Internet unter www.bva.de oder beim BVA. Die Leistungsbewilligung erfolgt - wie beim BAföG - im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheides. Dieser gibt dem Antragsteller einen Anspruch zum Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
(2) Mit dem Bewilligungsbescheid wird ein Vertragsangebot der KfW versandt. Der Antragsteller nimmt das Vertragsangebot durch Unterschrift an. Diese Unterschrift ist zu "bestätigen"— eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich. Unterschriftsbestätigungen können z.B. von den BAföG-Ämtern, von Banken, von Gemeinden etc. vorgenommen werden. Sobald das unterzeichnete Vertragsangebot der KfW eingegangen ist, werden die Zahlungen aufgenommen.
Achtung: Der Vertragsabschluss mit der KfW ist an eine Frist gebunden, die im Bewilligungsbescheid festgelegt ist. Als Stichtag gilt der Posteingang im Amt.
Rückzahlung
Nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit ist der Kredit in monatlichen Raten von 120 € zurückzuzahlen. Er kann jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden, ohne dass zusätzliche Kosten oder Gebühren anfallen. Bei einer erneuten Förderung für einen weiteren Ausbildungsabschnitt werden die Rückzahlungsraten gestundet. Im Falle von — nicht nur vorübergehenden — Schwierigkeiten bei der Rückzahlung wird die DtA die Forderung an das BVA ab-treten. Alle weiteren Schritte erfolgen dann nach den Bestimmungen des öffentlichen Rechts.
STUDIENFINANZIERUNGSBERATUNG/BAFÖG-SERVICE
Interessiert man sich für ein Studium, möchte man auch wissen, wie man das Studium finanziell absichern kann.Im Amt für Ausbildungsförderung kann sich jeder Interessierte, also nicht nur der immatrikulierte Studierende, zu Fragen der Studienfinanzierung im weitesten Sinne informieren lassen. Mitarbeiter des Amtes beraten zu Themen wie Ausbildungsförderung nach dem BAföG (bspw. werden Vorabberechnungen angestellt), zu Möglichkeiten, die man neben dem BAföG nutzen kann, und darüber, auf welche anderen Sozialleistungsträger Studierende zurückgreifen können.Außerdem im BAföG-Service: Ausgabe von Formblättern und Vordrucken, Antragsabgabe, Nachreichung von Unterlagen, Hilfe beim Ausfüllen des Antrages.
Beratungszeiten:Mo, Mi 9.00-12.00 und 13.00-16.00 Uhr
Di 9.00-11.30 Uhr, Do 13.00-16.00 Uhr, Fr 9.00-12.00 Uhr.
DER DARLEHENSFONDS DES DEUTSCHEN STUDENTENWERKES
Mittel aus dem Darlehensfonds des Deutschen Studentenwerkes können als überbrückende Finanzierungshilfe zur Studienabschlussförderung in Anspruch genommen werden. Erforderlich ist, dass die nachzuweisende wirtschaftliche Notlage nicht durch einen anderen privaten oder staatlichen Träger bzw. eine Maßnahme verbessert werden kann.
Antragsteller müssen im Sinne des BAföG bedürftig sein. Mittel aus dem Fonds können max. 12 Monate gezahlt werden. Für die Inanspruchnahme eines Darlehens ist ein Bürge nachzuweisen. 6 Monate nach Beendigung der Ausbildung muss die Rückzahlung in den Fonds ein-setzen. Nähere Auskünfte gibt das Amt für Ausbildungsförderung, wo auch entsprechende An-träge einzureichen sind (s. S. 23).
DIE DARLEHENSKASSE DES STUDENTENWERKES LEIPZIG
Die Darlehenskasse will bedürftigen Studierenden der dem Studentenwerk Leipzig zugeordneten Hochschulen, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind, durch di Vergabe kurzfristiger Darlehen schnell und unbürokratisch helfen.
Hierfür gelten nachstehende Festlegungen:
1. Grundsätzliches
1.1. Darlehen werden nur Studierenden der Leipziger Hochschulen gewährt, die an das Studentenwerk Beiträge gem. § 1 der Beitragsordnung des Studentenwerkes Leipzig entrichten.
1.2. Die Darlehen werden zinslos vergeben (mit Ausnahme Pkt. 5.3.).
1.3 Darlehen können nicht für die Promotion vergeben werden.
1.4 Eine Darlehensvergabe als Aufstockung auf gewährte Leistungen aus öffentlichen Mitteln erfolgt nicht.
2. Zweckgebundenheit
2.1 Darlehen werden nur für den eigenen Lebensunterhalt des Antragstellers sowie für die Studienkosten (einschl. Lehrmittel, Exkursions- und Praktika-Kosten) gewährt. Sie können auch bewilligt werden als Vorauszahlung auf in Aussicht gestellte Leistungen anderer Förderungsträger.
2.2 Darlehen werden nur für die Studienaufwendungen gewährt. Sie dürfen nicht zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten, zur Unterstützung Dritter, zur Bestreitung von Heilbehandlungskosten und zu anderen nicht unmittelbar mit dem Studium zusammenhängenden Ausgaben verwendet werden.
3. Höhe des Darlehens
Die Höhe eines kurzfristigen Darlehens soll in der Regel den Betrag von 250,00 € nicht übersteigen. In Ausnahmefällen kann dieser Betrag überschritten werden, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass ihm kurzfristig ein entsprechend hoher Betrag zur Tilgung des Darlehens zur Verfügung steht.
4. Sicherheiten
4.1. Der Vergabeausschuss entscheidet in Abhängigkeit von der Höhe des beantragten Darlehens, inwieweit eine selbstschuldnerische Bürgschaft für den gesamten Darlehensbetrag beizubringen ist. Sofern dem Vergabeausschuss eine Bürgschaft vorzulegen ist, ist diese Bürgschaft in einer formgebundenen Erklärung abzugeben, wobei die Unterschrift von einer siegelführenden Behörde beglaubigt sein bzw. der Bürge persönlich vorsprechen muß. Als Bürgen scheiden Personen unter 23 und über 60 Jahre, Studierende und Schuldner der Darlehenskasse aus. Ausländische Bürgen werden nur anerkannt, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in der BRD haben.
4.2. Sofern das Darlehen als Vorauszahlung von Leistungen nach dem BAföG oder ähnliches bewilligt wird, ist als Sicherheit eine Abtretungserklärung gemäß § 53 Absatz 2 Sozialgesetzbuch zu unterzeichnen.
5. Tilgungsmodalitäten, Verwaltungsgebühren
5.1. Die Laufzeit eines kurzfristigen Darlehens soll in der Regel 3 Monate nicht überschreiten. Das Darlehen soll in einer Summe zurückgezahlt werden. In begründeten Ausnahmefällen können spätere, auch ratenweise Rückzahlungen vereinbart werden. Diese Entscheidung obliegt ausschließlich dem Vergabeausschuss.
5.2. Mahn- und Beitreibungskosten trägt der Darlehensnehmer. Für die erste Mahnung sind 2,00 €, für die zweite 3,00 € zu zahlen. Der Unkostenersatz für eine Benachrichtigung des Bürgen beträgt 3,00 €. Zusätzlich entstehende Kosten im Zahlungsverkehr (z.B. Bankspesen, Bankgebühren etc.) gehen immer zu Lasten des Darlehensnehmers.
5.3. Wird die vertraglich übernommene Verpflichtung trotz zweimaliger Mahnung nicht ein-gehalten, ist der ausstehende Darlehensbetrag immer in einer Gesamtsumme zur Rückzahlung fällig. Gleichzeitig ist der ausstehende Gesamtbetrag nach Ablauf des Fälligkeitsdatums der 2. Mahnung zu verzinsen.
6. Antragstellung
Darlehen sind beim zuständigen Verwalter der Darlehenskasse des Studentenwerkes auf einem dort erhältlichen Antragsformular zu beantragen.Folgende Unterlagen sind persönlich einzureichen:der ausgefüllte und unterzeichnete Darlehensantrag mit einer formlosen Begründung soweit beim Studentenwerk keine Förderungsvorgänge neueren Datums nach dem BAföG vorliegen, ist vom Antragsteller selbst ein Einkommens- und Vermögensnachweis beizubringen. Sofern ihm Unterhaltspflichten obliegen, ist von ihm auch dar-über Auskunft zu erteilen.Bürgschaftserklärung (siehe Pkt. 4.1.)
— gültiger Studentenausweis.
Unvollständige Anträge werden nicht bearbeitet.
7. Entscheidung über die Anträge und Auszahlung
7.1. Über kurzfristige Darlehen entscheidet der Vergabeausschuss innerhalb 3 Werktagen. Der Antragsteller erhält über die Entscheidung mündlich oder schriftlich Bescheid. Ein Rechts-mittel gegen die Entscheidung ist nicht möglich. Bei Bewilligung des Antrages wird ein formgebundener Darlehensvertrag abgeschlossen.
7.2. Die Auszahlung erfolgt durch das Studentenwerk in der Regel bargeldlos auf das im An-trag angegebene Konto. Bei kurzfristigen Darlehen kann je nach Situation eine Barauszahlung vereinbart werden.
8. Inkrafttreten
Diese Vergaberichtlinie gilt für alle Darlehensverträge, die nach dem 1.5.2005 abgeschlossen werden.
Antragsformulare sind erhältlich in der
Abteilung Rechnungswesen des Studentenwerkes, Goethestraße 6,
04109 Leipzig, Zimmer 215, Uta Niedenführ, Telefon: (0341) 9 65 96 65 Sprechzeiten: Di 9.00-11.30 und 13.00-17.00 UhrDo 9.00-11.00 und 13.00-15.00 Uhr, Fr 9.00-12.00 Uhr
Für besondere Härtefälle:
Sozialberatung des Studentenwerkes Leipzig
Goethestraße 6, 04109 Leipzig, Zimmer 120, Irmgard Lösche Tel. (0341) 9 65 98 09 (s. S. 40)