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BaFöG


BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ (BAFÖG)
Zuständig für die Ausbildungsförderung der Studierenden aller Leipziger Hochschulen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Studierende der Staatlichen Studienakademie Leipzig
s. S. 78): Amt für Ausbildungsförderung, Goethestraße 6, 1. und 2. Etage
Anschrift: Studentenwerk Leipzig, Anstalt des öffentlichen Rechts
Amt für Ausbildungsförderung, Postfach 100 928, 04009 Leipzig
Telefon: (0341) 9 65 95 (Vermittlung)
E-mail: koch@studentenwerk-leipzig.de
Internet: www.studentenwerk-leipzig.de
Sprechzeiten: Di 13.00-17.00 Uhr, Do 9.00-11.00 Uhr
oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung.
Außerhalb dieser Sprechzeiten:
Studienfinanzierungsberatung/BAföG-Service

Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird ausschließlich auf schriftlichen Antrag entschieden. Für die Antragstellung sind die amtlichen Formblätter zu verwenden, die auch außerhalb der Sprechzeiten im Erdgeschoss, Goethestraße 6, ausliegen. Achten Sie darauf, dass Sie den Antrag rechtzeitig stellen, da keine rückwirkende Bewilligung erfolgt. Es ist zweckmäßig, zumindest den Erstantrag persönlich beim zuständigen Sachbearbeiter abzugeben, da Unklarheiten im Gespräch schneller geklärt werden können. Nur sorgfältiges und vollständiges Ausfüllen der Formblätter ermöglicht die abschließende Bearbeitung eines Antrages und erspart Rückfragen und Verzögerungen bei der Bewilligung. Diese erfolgt normalerweise für ein Jahr.Um eine nahtlose Förderung zu gewährleisten, müssen die Wiederholungsanträge spätestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes im wesentlichen vollständig dem Studentenwerk vorliegen. Verspätet oder unvollständig eingereichte Anträge können nur nachrangig bearbeitet werden. Sie können die Formblätter auch schriftlich anfordern. Legen Sie dann bitte einen adressierten und ausreichend frankierten DIN A 4 Umschlag bei. Im Internet gibt's die Formblätter unter www.studentenwerk-leipzig.de/bafoeg

Rechtsanspruch
Für deutsche Studenten besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, für Ausländer nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Voraussetzung für die Gewährung von Förderungsleistung ist, dass der Auszubildende selbst und seine unmittelbaren Angehörigen (Ehegatte, Eltern) nicht in der Lage sind, für die Kosten des Lebensunterhaltes der Ausbildung aufzukommen.

Erstausbildung
Nach einem Bachelor-Abschluss wird im Regelfall auch noch ein Masterstudium gefördert, wenn noch kein anderes Studium abgeschlossen wurde.

Altersgrenze
Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnittes (Studium) das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat. Diese Altersbegrenzung gilt jedoch nicht, wenn
- der Auszubildende die schulischen Voraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat,
- der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflicher Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist,
-der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere wegen der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen, oder
- der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach dem BAföG gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.

Die monatlichen Bedarfssätze
Die monatlichen Bedarfssätze betragen für Studenten, die
- bei ihren Eltern wohnen, monatlich 377,00 €
- nicht bei ihren Eltern wohnen, monatlich 466,00 €.

Der Bedarfssatz erhöht sich für die Krankenversicherung um monatlich 47,00 €, für die Pflegeversicherung um monatlich 8,00 €, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des § 13a BAföG erfüllt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Bedarfssatz um die Kosten der Unterbringung (Miete einschließlich der darin enthaltenen Nebenkosten) zu erhöhen, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. Die den Betrag von 133,00 € übersteigende Miete wird erstattet, höchstens jedoch monatlich 64,00 €.

Anzurechnendes Einkommen, Freibeträge
Das Einkommen des Auszubildenden, seines Ehegatten, seiner Eltern wird nach Abzug der Steuern und Aufwendungen für die soziale Sicherung auf den Bedarf in der genannten Reihenfolge angerechnet, soweit es die gesetzlichen Freibeträge übersteigt.Diese betragen monatlich
- vom Einkommen der Eltern, sofern sie nicht geschieden sind oder dauernd getrennt leben 1.440,00 €
- vom Einkommen eines alleinstehenden Elternteils oder des Ehegatten 960,00 €
- vom Einkommen des Auszubildenden 215,00 €.

Hinzu kommen sonstige Freibeträge, die im Rahmen dieser Informationsschrift nicht im einzelnen angeführt werden können.
Das die Freibeträge übersteigende Einkommen des Ehegatten, der Eltern oder des alleinstehenden Elternteils bleibt zu 50 % anrechnungsfrei. Dieser Satz erhöht sich um 5 % für jedes
Kind, das sich nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung nach BAföG oder SGB III befindet und für das ein Freibetrag gewährt wird.

Elternunabhängige Förderung
Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat, bei Beginn des Ausbildungsabschnittes nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war, bei Beginn des Ausbildungsabschnittes nach vorhergehender zumindest dreijähriger berufsqualifizierender Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.Für die Punkte 2. und 3. gilt überdies, dass der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus ihrem Ertrag selbst zu unterhalten.

Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Für die Anrechnung des Einkommens sind nachzuweisen— für den Auszubildenden die bekannten oder zu erwartenden Einkünfte für den Bewilligungszeitraum sowie das Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung. (Es er-folgt eine Anfrage beim Bundesamt für Finanzen.)für den Ehegatten, die Eltern/ein Elternteil, die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes oder aktuell falls geringer.

Vorausleistung, ÜberleitungWenn der Auszubildende erklärt, dass seine Eltern den auf ihn entfallenden Anrechnungsbetrag weder in Geld noch in Sachwerten leisten, so kann dieser auf Antrag vorausgeleistet wer-den. Hierzu sind die Eltern jedoch vorher anzuhören und vorausleistungsmindernde Sachverhalte festzustellen.Die „voraus” geleisteten Zahlungen gehen auf den Freistaat Sachsen über und werden den Eltern gegenüber, notfalls gerichtlich, geltend gemacht.

Leistungsnachweis gem. § 48 BAföG
Beachten Sie bitte, dass gem. § 48 Abs. 1 BAföG Ausbildungsförderung vom 5. Fachsemester an nur geleistet werden kann, wenn
- ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung vorgelegt wird, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des 3. Fachsemesters an abgeschlossen wer-den kann und vor dem Ende des 4. Fachsemesters abgeschlossen worden ist, oder wenn
- eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungs-
stätte (Formblatt 5) vorgelegt wird, aus der ersichtlich ist, dass die bis zum Ende des
jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht worden sind.
Dieser Leistungsnachweis ist für die Fachrichtung bzw. den Studiengang, für die/den Sie gefördert werden, zu erbringen (bei Lehramts-, Magisterstudiengängen für jedes Studienfach). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das Amt die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt zulassen.
Das Amt für Ausbildungsförderung kann gern. § 48 Abs. 3 bei begründeten Zweifeln an Ihrer Eignung für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Hochschule ein-holen.

Förderungshöchstdauer
Die Förderungshöchstdauer ist im § 15a BAföG geregelt. Nach § 15 Abs. 3 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sieaus schwerwiegenden Gründen,infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen und der Länder sowie satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke,-- infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,infolge der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahrenüberschritten worden ist.

StudienabschlussförderungAuszubildende an Hochschulen, die sich in einem in sich selbstständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens 12 Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfungen zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass der Auszubildende eine Bestätigung darüber vorlegt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann.

Förderungsart, Darlehenstilgung
Ausbildungsförderung wird jeweils zur Hälfte als Darlehen und als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Die wichtigsten Darlehensbestimmungen:
- Das Darlehen ist zinsfrei.Darlehen,
- die für Ausbildungsabschnitte gewährt werden,
- die nach dem 28.2.2001 begonnen haben, müssen nur bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 € zurückgezahlt werden.
- Die Tilgungsdauer beträgt maximal 20 Jahre.
- Die Tilgungsrate beträgt z. Z. mindestens 105,00 € monatlich.
- Die erste Rate ist fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer zu entrichten.


- Nur soweit das Einkommen bestimmte Grenzen übersteigt, muss man zurückzahlen. Der Antrag auf Zahlungsaufschub ist beim Bundesverwaltungsamt in Köln zu stellen.

Ausbildungsförderung wird nur als Bankdarlehen geleistet bei:
- einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 und Satz 2,
- Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen § 15 Abs. 3a,
-einer anderen Ausbildung nach § 7 Abs. 3 für die bisher „verbrauchten Semester” am Ende der anderen Ausbildung.

Verzinsliches Bankdarlehen
Über die Leistung von Ausbildungsförderung sowie über die Höhe eines verzinslichen Bankdarlehens auf schriftlichen Antrag des Antragstellers trifft das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den Antrag und erlässt einen schriftlichen Bescheid darüber.
Nenn bei der Möglichkeit einer Inanspruchnahme eines verzinslichen Bankdarlehens der Darlehensvertrag nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides wirksam zustande kommt, wird der Bescheid unwirksam.
Das Amt für Ausbildungsförderung wirkt bei Abschluss der Darlehensverträge der Auszubildenden mit der Deutschen Ausgleichsbank durch Entgegennahme und Übermittlung der für die Durchführung des BAföG erforderlichen Daten und Willenserklärungen mit.Der Auszubildende und die Deutsche Ausgleichsbank können abweichende Darlehensbedingungen vereinbaren. Der Auszubildende kann die Höhe des Darlehens bei der Antragstellung
begrenzen; die Erklärung ist für den Bewilligungszeitraum unwiderruflich. Das Bankdarlehen ist von der Auszahlung - durch die Deutsche Ausgleichsbank - an zu verzinsen. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen gestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich jeweils zum 31.3. und 30.9. um die gestundeten Zinsen.
Der Zinssatz orientiert sich am jeweiligen EURIBOR (Zinssatz für die Geldbeschaffung z. B. des Staates) (halbjährliche Laufzeit) plus Aufschlag von 1 % (für Verwaltungskosten der Deutschen Aufbaubank). Dieser Aufschlag wird der Höhe nach an die tatsächlichen Kosten angepasst. Die erste Rate ist 6 Monate nach dem Ende der Förderung durch das Bankdarlehen zurückzuzahlen. Innerhalb von 20 Jahren ist das Bankdarlehen in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 105,00 € zurückzuzahlen. Für das verzinsliche Bankdarlehen wer-den Leistungs- und Sozialerlasse nicht gewährt.
Bei Erhalt des hälftigen unverzinslichen Darlehensanteils und eines verzinslichen Bankdarlehens ist zuerst das verzinsliche Bankdarlehen und daran unmittelbar anschließend das unverzinsliche Darlehen zurückzuzahlen.
Bei Leistung von Ausbildungsförderung als Vorausleistung (bei fehlender Unterhaltsleistung der Eltern) findet nur bei Inanspruchnahme des verzinslichen Bankdarlehens eine Überleitung des Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegenüber seinen Eltern auf die Deutsche Ausgleichsbank nicht statt. (D. h. entweder ist der Auszubildende darauf verwiesen, seinen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern selbst geltend zu machen, oder ihn verfallen zu lassen, weil das Ziel, die Sicherung des Lebens- und Ausbildungsunterhalts während der Ausbildung, auch durch ein verzinsliches Bankdarlehen erreicht ist. Bisher wurde der Unterhaltsanspruch auf das Bundesland übergeleitet, das den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern durchsetzte.)

Darlehenserlass
Leistungsabhängiger Darlehenserlass für unverzinsliches Darlehen
Wer bei der Abschlussprüfung zu den ersten 30 % aller Prüfungsabsolventen gehört, die diese Prüfungen in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, erhält einen Erlass von
- 25 %, wenn er innerhalb der Förderungshöchstdauer,
- 20 %, wenn er innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
- 15 %, wenn er innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
die Abschlussprüfung bestanden hat. Auf den Zeitpunkt der Prüfung kommt es dabei nicht an.

Darlehenserlass bei besonders zügigem Studium
Wenn es gelingt, das Studium mindestens 4 Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abzuschließen, werden 2.560,00 €, bei 2 Monaten 1.025,00 € erlassen.

Darlehenserlass wegen Kinderbetreuung
Für jeden Monat, in dem
- das Einkommen des Darlehensnehmers die Beträge für die einkommensabhängige Rückzahlung nicht übersteigt,
- er ein Kind bis zu 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut und
- er nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist,
wird auf Antrag das Darlehen in Höhe der Rückzahlungsrate erlassen. Das Vorliegen der Voraussetzung ist glaubhaft zu machen. Als Kinder werden außer den Kindern des Darlehensnehmers die ihm durch § 2 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes Gleichgestellten berücksichtigt.

Darlehenserlass bei vorzeitiger Rückzahlung
Bei vorzeitiger Rückzahlung wird ein Nachlass von bis zu mehr als der Hälfte der Darlehens-schuld gewährt.

Wichtig:
-
Alle Erlassmöglichkeiten können nebeneinander geltend gemacht werden.
- Der Antrag auf Darlehensteilerlass bei frühzeitigem und/oder erfolgreichem Studienabschluss ist jeweils innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides zu stellen.
- Diese Regelungen gelten nicht für erhaltene Bankdarlehen.